Ist der Bürgermeister an die Geschäftsverteilung der Ausschüsse laut Gemeinderatsbeschluss gebunden?
Aus § 30 Abs. 1 NÖ GO ergibt sich, dass das Kollegialorgan Gemeinderat die Wirkungsbereiche der einzelnen Ausschüsse festzulegen hat. Das heißt, dass diese Festlegung nur durch den Gemeinderat abgeändert werden kann. Da der Gemeinderat das höchste Organ der Gemeinde ist, sind alle anderen Gemeindeorgane an ihn gebunden. Würde der Bürgermeister oder eine andere Person eine Entscheidung des Gemeinderates bewusst missachten, wäre das nicht nur eine Gesetzwidrigkeit, sondern sogar zu prüfen, ob nicht sogar Amtsmissbrauch vorliegt.